§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/7#abs-1 (1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/7#abs-2 (2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),
die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
das Erlöschen des Vereins.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 7 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 26.02.2014 – 4 KS 1/12Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 13.11.2012 – 4 KS 1/10Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 19.06.2012 – 4 KS 2/10Zitiert von 12
- BVerfG, 15.06.1989 – 2 BvL 4/87Strafbarkeit von Verstößen gegen ein vollziehbares, aber noch nicht unanfechtbares VereinsverbotZitiert von 42
- BVerwG, 10.01.2018 – 1 VR 14/17Unzulässiger Antrag eines Vereins auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein gegenüber einem anderen Verein ergangenen VereinsverbotZitiert von 75
- VG Düsseldorf, 20.05.2015 – 18 K 8549/14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 – OVG 1 A 4.12Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.1990 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1221)
BGBl. 1990 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.