§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 26.02.2014 – 4 KS 1/12Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 13.11.2012 – 4 KS 1/10Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 19.06.2012 – 4 KS 2/10Zitiert von 11
- BVerfG, 15.06.1989 – 2 BvL 4/87Strafbarkeit von Verstößen gegen ein vollziehbares, aber noch nicht unanfechtbares VereinsverbotZitiert von 32
- BVerwG, 10.01.2018 – 1 VR 14/17Unzulässiger Antrag eines Vereins auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein gegenüber einem anderen Verein ergangenen VereinsverbotZitiert von 70
- VG Düsseldorf, 20.05.2015 – 18 K 8549/14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 – OVG 1 A 4.12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/7#abs-1 (1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/7#abs-2 (2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),
die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
das Erlöschen des Vereins.