Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 29

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/29#abs-1 (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/29#abs-2 (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

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