Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 29
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/29#abs-1 (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/29#abs-2 (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.