Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 188
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 188 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 188 aufgehoben durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302)
BGBl. 2004 I S. 3302
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