Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 154
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 154 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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