Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 143
Stand: 10.06.2019
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 143 VwGO →
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Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als Hauptgeschäftsführer bei einer Industrie- und Handelskammer
- BVerwG, 11.06.2026 – 3 C 15.24
- BVerwG, 09.09.2025 – 1 C 1.25Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlenden organisatorischen Vorkehrungen eines Einzelanwaltes bei geltend gemachter plötzlicher ErkrankungZitiert von 3
- BVerwG, 08.02.2024 – 10 C 6/23Zulassung einer Umweltgutachterorganisation; PersonalisierungZitiert von 2
- BVerwG, 11.10.2023 – 5 C 11/22Unzulässige Sprungrevision mangels Vorlage der erforderlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision innerhalb der Revisionsfrist
- BVerwG, 25.09.2023 – 1 C 10/23Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor FristablaufZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 24.04.2024 – 11 B 1570/23Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2024 – 13 S 196/23Zitiert von 4
- VG Ansbach, 25.04.2023 – AN 11 K 19.00781Zitiert von 3
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