# § 138 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

- 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

- 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

- 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

- 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

- 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

- 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

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Zitiervorschlag: § 138 VwGO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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