Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
VollstrAbkBELAG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkBELAG/2#abs-1 (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 und § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkBELAG/2#abs-2 (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkBELAG/2#abs-3 (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkBELAG/2#abs-4 (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkBELAG/2#abs-5 (5) (weggefallen)