Gesetze / Vergabeverordnung

VgV

§ 76 Zuschlag

VergaberechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

§ 74 § 76