§ 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
Stand: 10.06.2019
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- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2020 – 11 Verg 7/19Zitiert von 3
- BayObLG, 11.06.2025 – Verg 9/24 e
- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 04.09.2017 – 3 VK LSA 70-72/17
- Vergabekammer Südbayern, 16.05.2022 – 3194.Z3-3_01-21-62
- OLG Düsseldorf, 24.03.2010 – VII-Verg 58/09
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/10#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/10#abs-2 (2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.