§ 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/11#abs-1 (1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/11#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/11#abs-3 (3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 11 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
- Vergabekammer des Saarlandes, 22.03.2021 – 1 VK 06/2020, 1 VK 06/20Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung; Fristbeginn nach § 134 GWB bei Übermittlung der Bieterinformation über eine Vergabeplattform Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2020 – 11 Verg 7/19Zitiert von 4
- OLG Köln, 07.02.2024 – 11 U 118/20
- OLG Düsseldorf, 17.08.2022 – Verg 54/21
- Vergabekammer Südbayern, 16.05.2022 – 3194.Z3-3_01-21-62
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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