§ 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
Stand: 10.06.2019
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- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
- Vergabekammer des Saarlandes, 22.03.2021 – 1 VK 06/2020, 1 VK 06/20Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung; Fristbeginn nach § 134 GWB bei Übermittlung der Bieterinformation über eine Vergabeplattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2020 – 11 Verg 7/19Zitiert von 3
- OLG Köln, 07.02.2024 – 11 U 118/20
- Vergabekammer Südbayern, 16.05.2022 – 3194.Z3-3_01-21-62
- OLG München, 25.03.2019 – Verg 10/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/11#abs-1 (1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/11#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/11#abs-3 (3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über