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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 222

BGBl. 2023 I Nr. 222 · 33.939 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                   Teil I

2023                              Ausgegeben zu Bonn am 23. August 2023                                                        Nr. 222

                                  Verordnung
     zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer
            Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen
                und an weitere europarechtliche Anforderungen*

                                                           Vom 17. August 2023


  Auf Grund des § 113 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), der zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden ist, unter Wahrung der Rechte des
Bundestages verordnet die Bundesregierung:


                                                                 Artikel 1

                                            Änderung der Vergabeverordnung
  Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Dem Abschnitt 1 Überschrift                   des     Unterabschnitts       2    werden      ein    Semikolon       und     das     Wort
       „Bekanntmachungen“ angefügt.
    b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms“.

* Diese Verordnung dient der Anpassung an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur
  Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7), geändert durch die
  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2303 der Kommission vom 24. November 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
  2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge (ABl. L 305 vom
  25.11.2022, S. 12). Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), zuletzt
  geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
  sowie für Wettbewerbe (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23). Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
  Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), zuletzt
  geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe
  (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 25). Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
  Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), zuletzt
  geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L 398 vom
  11.11.2021, S. 19). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/
  1951 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
  auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   c) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
      „§ 37    Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz“.
   d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 83    Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms“.
2. § 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
3. Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                                                   „Unterabschnitt 2

                                        Kommunikation; Bekanntmachungen“.
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                                                        „§ 10a

               Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
     (1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen
   über   Auftragsänderungen   (Bekanntmachungen)    sind   elektronisch   nach   den   Vorgaben   der
   Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu erstellen. Sofern nicht aufgrund von Absatz 3 Satz 2 oder
   Absatz 4 etwas anderes geregelt ist, sind die Angaben zu den in Tabelle 2 des Anhangs der
   Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 für die Bekanntmachungen als fakultativ gekennzeichneten
   Angaben freiwillig.
      (2) Für Bekanntmachungen haben öffentliche Auftraggeber den Datenaustauschstandard eForms in der
   jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Datenaustauschstandard eForms wird vom Bundesministerium
   des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
   festgelegt und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Soweit für die Inhalte von Datenfeldern des
   Datenaustauschstandards eForms weitere oberste Bundesbehörden fachlich zuständig sind, ist die Festlegung
   dieser Datenfelder vor ihrer Bekanntmachung jeweils auch mit ihnen abzustimmen.
      (3) Im Datenaustauschstandard eForms können die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU)
   2019/1780 für die Inhalte bestimmter Angaben in der Bekanntmachung konkretisiert werden. Einzelne der in
   Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete Angaben
   können im Datenaustauschstandard eForms für bestimmte Bekanntmachungen für verpflichtend oder als nicht
   erfassbar erklärt werden, sofern dies aus technischen Gründen oder aufgrund der Anforderungen nach Absatz 4
   erforderlich ist. Änderungen des Datenaustauschstandards eForms werden vom Bundesministerium des Innern
   und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt und im
   Bundesanzeiger bekannt gemacht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei jeder Änderung sind das Datum der
   Bekanntmachung im Bundesanzeiger und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard eForms
   anzuwenden ist, anzugeben.
     (4) In Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete
   Datenfelder sind für öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Vorgaben des Datenaustauschstandards eForms
   nach Absatz 3 Satz 2 verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte der Beschaffung betreffen. Strategische
   Aspekte der Beschaffung im Sinne des Satzes 1 sind:
   1. Aspekte der Qualität und der Innovation, einschließlich der Angabe, ob Nebenangebote zugelassen sind,
   2. soziale und umweltbezogene Aspekte, einschließlich der Datenfelder für die Beschaffung sauberer
      Straßenfahrzeuge,
   3. wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien,
   4. mittelständische Interessen sowie
   5. die Identifizierung der Organisationseinheiten.
   Die betroffenen Datenfelder sind im Datenaustauschstandard eForms als verpflichtende Datenfelder
   aufzunehmen.
      (5) Bekanntmachungen sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch über den
   Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim
   Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben. Die über den Datenservice Öffentlicher
   Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen werden
   auch über den Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf veröffentlicht und frei
   zugänglich zur Verfügung gestellt. Das Beschaffungsamt des BMI trifft die erforderlichen technischen und
   organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit
   der im Datenservice Öffentlicher Einkauf verarbeiteten personenbezogenen Daten entsprechend dem
   jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen.
     (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten mit Blick auf § 7 Absatz 4 der Unterschwellenvergabeordnung nicht für die
   Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte
   gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


5. In § 23 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
   „1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies
       nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780
       in Verbindung mit § 10a.
   2. Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in
      Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.“
6. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Ex-ante-Transparenz“ angefügt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
      und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 der
      Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.“
7. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986“
      durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
      2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf“
          eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU)
          2015/1986“ durch die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach den Vorgaben der
          Spalte 1 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit
          § 10a“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986“ durch
      die Wörter „Spalte 7 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986“ durch
      die Wörter „Spalte 10 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780“ ersetzt.
8. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf“
      eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/1986“ durch die Wörter „der Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
9. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für
   Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.“
10. § 66 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung
   der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach
   Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
   2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a.“
11. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 23 der Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf“
          eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU)
          2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 36 der Tabelle 2 des Anhangs der
          Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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12. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt:
                                                          „§ 83

                         Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
      (1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind
   1. § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und
   2. die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
      (2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem
   1. das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
      Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2
      festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und
   2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
      Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass
      a) die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach                          der
         Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und
      b) die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice
         Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen,
      frühestens jedoch der 24. Oktober 2023.“


                                                      Artikel 2

                                  Änderung der Sektorenverordnung
   Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Dem Abschnitt 1 Überschrift         des      Unterabschnitts   2   werden   ein   Semikolon   und   das   Wort
      „Bekanntmachungen“ angefügt.
   b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms“.
   c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
      „§ 35    Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz“.
   d) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 66    Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms“.
2. § 2 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
3. Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                                                     „Unterabschnitt 2

                                        Kommunikation; Bekanntmachungen“.
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                                                          „§ 10a

               Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
      Für   die   Erstellung   und    Übermittlung     von    Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen,
   Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) gelten
   die Anforderungen des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der
   Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des
   Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der
   Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.“
5. In § 21 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
   „1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies
       nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780
       in Verbindung mit § 10a.
   2. Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 30 der
      Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


6. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 35

                          Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz“.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen
      Muster“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 17 der Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
      und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 26 der
      Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.“
7. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
      enthaltenen Muster“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 5 der Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf“
          eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU)
          2015/1986“ durch die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach den Vorgaben der
          Spalte 2 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit
          § 10a“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986“ durch die
      Wörter „den Vorgaben der Spalte 8 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
      2019/1780“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986“ durch die
      Wörter „den Vorgaben der Spalte 11 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
      2019/1780“ ersetzt.
8. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
      enthaltenen Muster“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 15 der Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Bekanntmachungen über Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern oder die
      Beendigung des Systems, erfolgen nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.“
9. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf“
      eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
      enthaltenen Muster“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 30 der Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „unter Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der
      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986“ durch die Wörter „nach den Vorgaben der Spalte 39 der
      Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
10. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 21 und
      die nicht verbindliche Bekanntmachung nach Nummer 2 nach den Vorgaben der Spalte 13 der Tabelle 2 des
      Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. Die
      Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt mit
      einem der Standardformulare nach den Vorgaben der Abschnitte Bekanntmachung und Änderung der
      Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „unter Verwendung des in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/1986 enthaltenen Musters“ durch die Wörter „nach den Vorgaben der Spalte 34 der Tabelle 2 des
      Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


11. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für
   Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.“
12. Dem § 46 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Verlangt der Aufraggeber für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit einen bestimmten
   Mindestjahresumsatz, darf dieser Wert das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten,
   wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der Auftraggeber hat eine
   solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.“
13. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
      enthaltenen Muster“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 24 der Tabelle 2 des Anhangs der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf“
          eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU)
          2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 37 der Tabelle 2 des Anhangs der
          Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a“ ersetzt.
14. Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt:
                                                      „§ 66

                         Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
      Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
   1. § 10a nicht anzuwenden und
   2. die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“


                                                  Artikel 3

                Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
   Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer-, Dienstleistungs- und
  Bauaufträgen gelten bei der Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen die Anforderungen des
  § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die
  Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms
  einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice
  Öffentlicher Einkauf entsprechend.“
2. § 3 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
     der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von
     Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
     Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1)“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 6 der Tabelle 2
     des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3“ ersetzt.
  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf“ eingefügt
     und werden die Wörter „des Musters gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986“
     durch die Wörter „der Vorgaben von Spalte 3 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung
     (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3“ ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Ex-ante-Transparenz“ angefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU)
     2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 18 der Tabelle 2 des Anhangs der
     Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf“
     eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


  d) In Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 werden nach dem Wort „Union“ jeweils die Wörter „über den Datenservice
     Öffentlicher Einkauf“ eingefügt.
  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
     und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 27 der
     Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3.“
5. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU)
     2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 31 der Tabelle 2 des Anhangs der
     Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Auftragsänderungen im Sinne von § 132 Absatz 5 in Verbindung mit § 147 des Gesetzes gegen
     Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 38 der Tabelle 2 des Anhangs
     der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 bekanntzumachen.“
6. In § 39 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU)
   2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 22 der Tabelle 2 des Anhangs der
   Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3“ ersetzt.
7. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
                                                        „§ 44a

                         Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms
     Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
   1. § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und
   2. die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“


                                                    Artikel 4

                           Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
  Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift des Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird ein Semikolon und das Wort „Bekanntmachungen“
     angefügt.
  b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 8a    Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms“.
  c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
     „§ 19    Konzessionsbekanntmachung; Ex-Ante-Transparenz“
  d) Folgende Angabe wird eingefügt:
     „§ 37    Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms“.
2. Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                                                   „Unterabschnitt 2

                                        Kommunikation; Bekanntmachungen“.
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                                                        „§ 8a

               Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
    Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen,
  Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die
  Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der
  Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des
  Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der
  Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.“
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


4. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Ex-ante-Transparenz“ angefügt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU)
     2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die
     Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der
     Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2
     des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a“ ersetzt und wird die
     Angabe „(ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1)“ gestrichen.
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
     und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 28 in
     Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a.“
5. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf“
         eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU)
         2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 32 der Tabelle 2 des Anhangs der
         Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster nach Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU)
     2015/1986“ durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 40 in Tabelle 2 des Anhangs der
     Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a“ ersetzt.
6. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 14 und die
  Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhangs der
  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a.“
7. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für
  Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.“
8. Folgender § 37 wird angefügt:
                                                     „§ 37

                         Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
     Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
  1. § 8a nicht anzuwenden und
  2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                 Artikel 5

                                               Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 17. August 2023

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                       Der Bundesminister
                                  für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 222. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 0bd24078b5fa8da1….