Gesetze / Versteigererverordnung

VerstV

§ 8 Buchführung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/8#abs-1 (1) Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/8#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/8#abs-3 (3) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 7 § 9