Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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