§ 3
Stand: 05.07.2020
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.05.1981 – 5 StR 132/81Zitiert von 2
- BGH, 11.01.2018 – 3 StR 427/17Uniformverbot: Öffentliches Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“Zitiert von 8
- OVG NRW, 22.08.2014 – 5 B 996/14Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 11.01.2011 – 2 Ss 156/10Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.02.2001 – 5 B 180/01Zitiert von 10
- BGH, 29.11.1983 – 5 StR 811/83Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- AG Fulda, 14.11.2019 – 21 Ds - 110 Js 21982/18
- BVerwG, 31.01.2019 – 1 WB 28/17Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher ErmächtigungZitiert von 47
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/3#abs-1 (1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/3#abs-2 (2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.