Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 29.11.1983 – 5 StR 811/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_811/83
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache e gegen
Eckardt D am aus HE, geboren am EEE 1935 in Zee (DEE) ,
Detlev DB AED sus Ha dort geboren am EEE 1960,
. Thorsten K EREREEE> aus Ham.
dort geboren am EEEmEEEED 1962,
Michael Ba URN , ohne festen Wohnsitz,
geboren am MED 1962 in HaiMmmm,
zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,
wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz u.a.
PSE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel
- als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER in der Verhandlung,
Staatsanwalt ED pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEe aus Heime und Rechtsanwalt EEE» aus DENE
als Verteidiger des Angeklagten De»,
Rechtsanwalt Dr. EEEEEEED aus gun als Verteidiger des Angeklagten Ei,
Rechtsanwalt EEEIEED aus DeiEEEB als Verteidiger des Angeklagten KB,
Rechtsanwalt aus HA als Verteidiger des Angeklagten BaeiiiiilD,
Justizangestellte EL als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 1983 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit es die Angeklagten DI, DB. m und Baal Freispricht,
b) in den Rechtsfolgeaussprüchen gegen die Angeklagten De, KEii> und Badimiiime mit Ausnahme der gegen den Angeklagten Bo gerichteten Einziehungsanordnung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten Dep und Ba@iEEEB werden verworfen.
Der Angeklagte De hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Ba@ilik werden die durch seine Revision entstandenen Kosten und Auslagen
nicht auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt
den Angeklagten DB wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je 50,-- DM, den Angeklagten Kg® wegen Beförderungserschleichung in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, den Angeklagten Bob wegen fortgesetzten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhaß, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Beförderungserschleichung in vier Fällen zur Leistung von fünf Arbeitsauflagen.
Ferner ist die Einziehung bestimmter Druckschriften, die bei dem Angeklagten Bo sichergestellt worden sind, angeordnet worden.
Von dem Vorwurf eines - vom Angeklagten BoD in einem weiteren Fall begangenen - Verstoßes gegen das Uniformverbot hat das Landgericht diese Angeklagten und den Angeklagten Brüel freigesprochen.
Gegen die Freisprüche wendet sich mit der Sachbeschwerde die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der außerdem die unzulässige Bemessung der Tagessatzzahl bei der Strafe für den Angeklagten De» beanstandet wird. Die ebenfalls auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten Dep und Besiiiiii richten sich jeweils gegen deren Verurteilung.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen veranstalteten die rechtsextrem eingestellten Angeklagten und fünf frühere Mitangeklagte auf
einem Truppenübungsplatz der Bundeswehr eine Geländeübung. Alle Teilnehmer trugen grüne Bundeswehr- oder Bundesgrenzschutzhosen und Stiefel, sechs von ihnen ferner Bundeswehr-Tarnjacken. Einer der Zwecke ihrer Uniformierung war, untereinander einer sie verbindenden Gemeinsamkeit in ihrer politischen Anschauung Ausdruck zu geben. Die Angeklagten rechneten mit der Möglichkeit, auf andere Personen zu treffen, und nahmen billigend in Kauf, von diesen richtig als rechtsextreme "Wehrsportgruppe" eingestuft zu werden.
Das Landgericht verkennt nicht, daß die Angeklagten gegen den Wortlaut des § 3 Abs. 1 VersammlG verstoßen haben. Es hält ihr uniformes Auftreten dennoch nicht für strafbar, weil die Verbotsvorschrift nach ihrem Zweck nur eingreife, wenn mit dem Tragen uniformer Kleidung eine massensuggestive Wirkung überhaupt erreicht werden kann oder erreicht werden soll. Daß die Angeklagten einen derartigen Erfolg anstrebten,
kann die Strafkammer nicht feststellen; daß er hätte eintreten können, verneint sie, weil für einen Außenstehenden ohne Uniformkenntnisse zu vermuten gewesen wäre, es übten Soldaten.
Die Freisprüche können keinen Bestand haben,
Nach den Urteilsgründen war für Außenstehende erkennbar und
‚war von dem anscheinend einzigen Beobachter der Geländeübung - auch erkannt worden, daß die Teilnehmer durch die Gleichartig-
keit ihrer Kleidung eine sie verbindende Gemeinsamkeit in der politischen Grundhaltung zum Ausdruck brachten. Ob für diesen Schluß irgendwelche Uniformkenntnisse erforderlich waren, ist hier jedenfalls deswegen rechtlich unerheblich, weil nicht ausschließbar war, daß die Übungsteilnehmer auf Personen mit derartigen Kenntnissen treffen konnten.
Die Freisprüche waren daher aufzuheben. Das zieht auch die
Aufhebung der gegen die Angeklagten Kb und De iiiEEED gerichteten Rechtsfolgenaussprüche mit Ausnahme der Einziehungsanordnung nach sich,
2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten DB ist auf den ihn betreffenden, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB begründeten Revisionsangriff aufzuheben.
II. Die Revisionen der Angeklagten DB und Bein sind offensichtlich unbegründet.
Wegen der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten DE gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel