Gesetze / Versicherungsteuergesetz
VersStG 2021§ 8 Anmeldung, Fälligkeit
Stand: 15.05.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- FG Köln, 15.11.2017 – 2 K 2243/16Zitiert von 1
- FG Köln, 14.01.2015 – 2 K 3741/12Zitiert von 1
- FG Köln, 22.03.2012 – 11 K 3180/08Zitiert von 1
- BFH, 17.12.2014 – II R 18/12Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung - Anforderungen an den Inhalt eines Nachforderungsbescheids über VersicherungsteuerZitiert von 15
- BFH, 29.08.2011 – II B 86/10Rechtsschutz des Versicherungsnehmers bei Steuerentrichtung durch Versicherungsunternehmen - Keine öffentlich-rechtliche Stellung des Versicherers - Zulässigkeit der Klageerhebung vor Abschluss des Vorverfahrens - Versicherungssteuer ist keine Mehrwertsteuer - Keine grundsätzliche Bedeutung wegen "fiskalpolitischer Breitenwirkung"Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 27.09.2023 – 2 K 2132/21Zitiert von 2
- FG Köln, 15.02.2023 – 2 K 2773/19Zitiert von 1
- BGH, 15.12.2022 – 1 StR 295/22Steuerhinterziehung durch die Nutzung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abgabe einer SteuererklärungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VersStG 2021 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/8#abs-1 (1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7 Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Steuerentrichtungsschuldner die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/8#abs-2 (2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/8#abs-3 (3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so hat er innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und die selbst berechnete Steuer zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/8#abs-4 (4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuerentrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.