Gesetze / Versicherungsteuergesetz
VersStG 2021§ 10a Mitteilungspflicht
Stand: 15.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/10a#abs-1 (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/10a#abs-2 (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.