Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 54 Aufgaben
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/54#abs-1 (1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/54#abs-2 (2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/54#abs-3 (3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 und durch die nach § 26a Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach den §§ 50 und 51 darf sie Verträge mit Systemen, Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Verträge nach § 51 Absatz 6 Satz 1, die mit Kreditinstituten geschlossen werden.