Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 56 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/56#abs-1 (1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Sachverständige, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses auf ihrer Internetseite. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 16 enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/56#abs-2 (2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über die Berufsberechtigung enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/56#abs-3 (3) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich zu informieren, wenn sie die Prüfertätigkeit aufgegeben haben oder ihre Berufsberechtigung oder Berechtigung nach § 3 Absatz 16 weggefallen ist. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität der enthaltenen Informationen. Hierfür kann sie von den nach den Absätzen 1 und 2 Registrierten insbesondere Auskunft darüber verlangen, ob eine Fortsetzung der Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder Prüfer weiterhin beabsichtigt wird und ob bei den Registrierten die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung fortbesteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/56#abs-4 (4) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Vorgaben der auf Grundlage von § 54 Absatz 1 Nummer 39 entwickelten Prüfleitlinien im Rahmen ihrer Prüftätigkeit zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet mindestens halbjährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate und zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 54 Absatz 1 Nummer 39 an. Nach den Absätzen 1 und 2 Registrierte sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/56#abs-5 (5) Die Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder als nach Absatz 2 registrierter Prüfer ist unvereinbar mit
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/56#abs-6 (6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll einen Registrierten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 aus dem Prüferregister entfernen, wenn
Die Entfernung aus dem Prüferregister nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt bis zum Nachweis der Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder der Berufsberechtigung. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 erfolgt, bis der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 oder der Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nachgekommen wurde. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 5 erfolgt, solange die Unvereinbarkeit nach Absatz 5 fortbesteht. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 2 kann für bis zu fünf Jahre erfolgen. Ein Antrag auf erneute Aufnahme in das Prüferregister nach den Absätzen 1 oder 2 ist für Personen, die nach Satz 1 entfernt wurden, für die Dauer der Entfernung ausgeschlossen.