Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 40 Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/40#abs-1 (1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen über ein Holsystem oder in deren Nähe über ein Bringsystem oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für die privaten Haushaltungen und die vergleichbare Anfallstelle unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen anfallenden restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer Anfallstellen zu beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusammenwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/40#abs-2 (2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/40#abs-3 (3) Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2 ist zu beachten. Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren:
Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/40#abs-4 (4) Neben der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.