Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/46#abs-1 (1) Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer vor der Bereitstellung im Bundesgebiet dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Erstinverkehrbringer nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endabnehmer zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/46#abs-2 (2) Inverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier, Pappe und Karton sowie Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Für Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im Fernabsatz hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/46#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen vorherigen Inverkehrbringer erfüllt werden. § 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/46#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/46#abs-5 (5) Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die der Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sowie Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Von den kalenderjährlich erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt.