Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 26 Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/26#abs-1 (1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, damit bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Folgendes gefördert wird:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/26#abs-2 (2) Jedes System hat der Zentralen Stelle Verpackungsregister und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Dabei ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft die Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und veröffentlichen. Sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/26#abs-3 (3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt bis zur Geltung eines der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Materialart.