Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-1 (1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2025/40 gelten für die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 20.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-2 (2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-3 (3) Bereitstellung im Bundesgebiet ist die Bereitstellung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2025/40 bezogen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-4 (4) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist, einschließlich mit dem Produkt verwendeter Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2025/40.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-5 (5) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in Anlage 1 näher bestimmten Füllgüter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-6 (6) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-7 (7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2025/40, wie Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen sowie Raststätten, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-8 (8) System ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 20 in kollektiver Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-9 (9) Einzugsgebiet im Sinne von Absatz 8 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Bundeslandes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-10 (10) Sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 22 die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen kollektiv erfüllt.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-11 (11) Anfallorte sind diejenigen Orte, an denen Verpackungsabfälle bei Wirtschaftsakteuren zur Abholung bereitgestellt werden, die keine vergleichbaren Anfallstellen sind.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-12 (12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die nach § 25 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-13 (13) Werkstoffliches Recycling ist das Recycling durch Verfahren, bei denen das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt oder stoffgleiches Neumaterial ersetzt.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-14 (14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 beizubehaltende Stiftung und im Falle einer Auflösung ihre nach § 48 Absatz 1 Satz 2 errichtete Nachfolgerin.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-15 (15) Finanzierungsvereinbarung ist eine zwischen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und einem System, einem Betreiber einer Branchenlösung, einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geschlossene vertragliche Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-16 (16) Registrierter Sachverständiger ist, wer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister in dem Prüferregister nach § 56 geführt wird und
Nachprüfungsverfahren nach Nummer 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-17 (17) Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-18 (18) Inverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt.
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-19 (19) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/3#abs-20 (20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.