Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 26a Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/26a#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen mit Vorgaben dazu, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 zu erfolgen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/26a#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen enthalten mindestens die folgenden Inhalte:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/26a#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen können zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 2 insbesondere die folgenden Inhalte enthalten: