Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

VerpackDG

§ 36 Elektronische Ausschreibungsplattform

Stand: 12.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/36#abs-1 (1) Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren regeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundeskartellamt vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/36#abs-2 (2) Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle Verpackungsregister bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/36#abs-3 (3) Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektronischen Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.

§ 35 § 37