Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 3 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen
Stand: 10.06.2019
Der Verkaufsprospekt muss Namen, Geschäftsanschrift und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt insgesamt oder für bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen; er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 VermVerkProspV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.07.2022 – XI ZB 23/20Verfahren nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Auswirkung eines Prospektfehlers auf übrige FeststellungszieleZitiert von 35
- LG Dortmund, 14.02.2014 – 3 O 176/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.