Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 3 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.2026 – XI ZB 12/22Prospektpflichtige Angaben zu Genehmigungsrisiken bei Immobilienprojektentwicklungen
- BGH, 12.11.2024 – XI ZB 14/21Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-MusterverfahrenZitiert von 2
- BGH, 24.10.2023 – II ZR 58/21Prospekthaftung: Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber dem beitrittswilligen Anleger
- BGH, 24.10.2023 – II ZR 59/21
- BGH, 24.10.2023 – II ZR 57/21Publikumskommanditgesellschaft: Aufklärungspflicht der Altgesellschafter gegenüber dem beitrittswilligen Anleger; Vertriebsverantwortung eines AltgesellschaftersZitiert von 15
- BGH, 26.07.2022 – XI ZB 23/20Verfahren nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Auswirkung eines Prospektfehlers auf übrige FeststellungszieleZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 14.02.2014 – 3 O 176/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VermVerkProspV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verkaufsprospekt muss Namen, Geschäftsanschrift und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt insgesamt oder für bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen; er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.