§ 28 Übergangsregelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.1999 – III ZR 130/98Zitiert von 9
- BGH, 04.11.2010 – III ZR 275/09Staatshaftung in den neuen Bundesländern: Unterbrechung der Verjährung eines staatshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Registrierung der Anmeldung von Rückgabeansprüchen bei Antragstellung vor Verjährungsbeginn und Ansprüche gegen den im Restitutionsverfahren beauftragten Rechtsanwalt als anderweitige ErsatzmöglichkeitZitiert von 1
- BGH, 14.12.2006 – III ZR 74/06Zitiert von 2
- BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14Verfassungs- und einfachrechtliche Voraussetzungen eines FeuerstättenbescheidsZitiert von 180
- VG Berlin, 17.10.2019 – 13 K 583.17
- OVG NRW, 22.02.2018 – 20 A 795/15Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.02.2018 – 20 A 818/15Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung; Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 02.09.2008 – 15 A 2426/07Kommunalverfassungsstreit; Zugriffsverfahren zur Besetzung von Ausschussvorsitzen im Kreistag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/28#abs-1 (1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/28#abs-2 (2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen.