Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 43
Stand: 10.06.2019
Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.