Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergabeverordnung NRW
VergabeVO NRW§ 33 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
Stand: 26.08.2026
Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß den vorstehenden Regelungen für die Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 33 VergabeVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 02.05.2023 – 9 Nc 13/23Zitiert von 1
- VG Münster, 02.06.2026 – 9 Nc 13/25
- VG Düsseldorf, 08.12.2025 – 15 Nc 41/25
- VG Gelsenkirchen, 15.04.2025 – 4 Nc 102/24
- VG Köln, 28.01.2025 – 6 L 2065/24Zitiert von 2
- VG Minden, 20.12.2023 – 10 Nc 7/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.05.2023 – 6 Nc 101/22
- OVG NRW, 11.08.2022 – 13 C 7/22 und 13 C 8/22
- OVG NRW, 24.06.2022 – 13 B 98/22, 13 B 101/22, 13 B 102/22, 13 B 103/22, 13 B 105/22, 13 B 111/22 und 13 B 112/22Hochschulzulassung: Voraussetzungen einer Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips bei der Kapazitätsberechnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 VergabeVO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.