Rechtsprechung / VG Münster / 9. Kammer / 2026
VG Münster Beschluss vom 02.06.2026 – 9 Nc 13/25
9. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0602.9NC13.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I.
Der Antragsteller, der die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte, seit dem Wintersemester 2020/2021 an der K. immatrikuliert ist und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im September 2023 bestanden hatte, bewarb sich ausweislich des vorgelegten Kontrollblatts der Online-Bewerbung zum Wintersemester 2025/2026 im regulären innerkapazitären Verfahren zum 7. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin.
Er stellte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2025 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum 5. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin zum Wintersemester 2025/2026. Unter dem 13. September 2025 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gestellt, (zunächst) gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn vorläufig für das Wintersemester 2025/2026 zum Studium der Humanmedizin zum 5. Fachsemester bei der Antragsgegnerin zuzulassen, und zur Begründung ausgeführt, die festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe nicht die tatsächlich vorhandene Kapazität des genannten Studiengangs. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2025 hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren auf die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für das 7. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2025/2026 gerichtet zu verstehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat vorliegend einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 6 Abs. 7 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW), der nach seiner systematischen Stellung in Kapitel 2 Abschnitt 2 dieser Verordnung unmittelbar auf die Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester im Zentralen Vergabeverfahren Anwendung findet, müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Sommersemester bis zum 31. März und für das Wintersemester bis zum 30. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen) (Satz 1); für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht einer erneuten Vorlage der für das Auswahlverfahren benötigten Unterlagen (Satz 2); antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben (Satz 3). Nach § 33 VergabeVO NRW, der nach seiner systematischen Stellung in Kapitel 2 Abschnitt 3 dieser Verordnung unmittelbar auf die Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester im Örtlichen Vergabeverfahren Anwendung findet, müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen) (Satz 1); für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß den vorstehenden Regelungen für die Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren erforderlichen Unterlagen (Satz 2); antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben (Satz 3).
Die §§ 34-35 VergabeVO NRW, die die Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern regeln, enthalten demgegenüber keine ausdrückliche normative Anordnung des Inhalts, dass antragsberechtigt im außerkapazitären Verfahren allein Bewerberinnen und Bewerber sind, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. In einer derartigen Konstellation sind allerdings, da insoweit auch von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, wegen der vergleichbaren Interessenlage die §§ 6 Abs. 7 Satz 3, 33 Satz 3 VergabeVO NRW analog anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Zulassung zu einem höheren Fachsemester die Interessenlage anders sein sollte als bei der Zulassung zum ersten Fachsemester, sind nicht ersichtlich.
Vgl. zur analogen Anwendung der §§ 6 Abs. 7, 33 VergabeVO NRW etwa bereits VG Münster, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 9 Nc 13/23 -, juris, Rn. 8.
Der Antragsteller hat vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung die außerkapazitäre Zulassung zum (zunächst) 5. Fachsemester (= 1. klinischen Fachsemester) zum Wintersemester 2025/2026 geltend gemacht. Bezogen auf dieses Fachsemester fehlt es jedoch an einer korrespondierenden innerkapazitären Bewerbung im Verwaltungsverfahren, die nach dem oben Gesagten Voraussetzung für die Begründetheit einer entsprechenden einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen außerkapazitären Zulassung zum jeweiligen Fachsemester, ist. Die innerkapazitäre Bewerbung im Verwaltungsverfahren bezieht sich nämlich nach dem Wortlaut des vorgelegten Kontrollblatts der Online-Bewerbung (Blatt 43 der Gerichtsakte) bzw. nach ihrem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (explizit) auf das 7. Fachsemester (= 3. klinische Fachsemester) zum Wintersemester 2025/2026.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2026 erstmalig beantragt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig für das Wintersemester 2025/2026 zum Studium der Humanmedizin im 7. Fachsemester (= 3. klinischen Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, handelt es sich dabei entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerseite nicht um eine bloße Klarstellung, sondern um eine Antragsänderung im Sinne des - auch im Verfahren nach § 123 VwGO anwendbaren -
vgl. dazu etwa Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 91 VwGO Rn. 3,
§ 91 Abs. 1 VwGO, da mit der Auswechslung des Fachsemesters ein neuer Streitgegenstand in das einstweilige Anordnungsverfahren eingeführt wird. Diese Antragsänderung ist nicht nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dieser Norm ist eine Änderung der Klage (bzw. des Antrags) zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Antragsgegnerin in eine entsprechende Antragsänderung liegt ausweislich des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2026 nicht vor; gleichgerichtet liegt auch eine Sachdienlichkeit i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO nicht vor. Dies folgt hier jedenfalls daraus, dass das streitbefangene Wintersemester 2025/2026 bereits abgelaufen ist und zusätzlich (kumulativ) auch ein einstweiliger Anordnungsantrag, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen außerkapazitären Zulassung zum 7. Fachsemester zum Wintersemester 2025/2026, mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs unbegründet wäre. Bezogen auf das 7. Fachsemester zum Wintersemester 2025/2026 fehlt es nämlich an einem korrespondierenden - gerichtet auf dieses Fachsemester - außerkapazitären verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrag gegenüber der Antragsgegnerin. Mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. September 2025 wird bei dessen maßgeblicher Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont die außerkapazitäre Zulassung zum 5. Fachsemester zum Wintersemester 2025/2026 beantragt. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut,
dass in casu der - hier eindeutige - Wortlaut maßgeblich ist und die Antragsgegnerin nicht gehalten ist, anhand etwa beigefügter Unterlagen (etwa einer Studienverlaufsbescheinigung) zu prüfen, ob die Angabe des beantragten Fachsemesters im außerkapazitären Antrag auf einem Irrtum des Antragstellers beruhen könnte, folgt im Übrigen zusätzlich auch aus dem Charakter der Hochschulzulassungsverfahren als Massenverfahren,
dieses Schriftsatzes, in dem es u. a. heißt: „Wir beantragen hiermit, unserem Mandanten / unserer Mandantin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin 5. FS WiSe 2025/2026 außerhalb der festgesetzten Kapazität an der dortigen Universität zuzuteilen.“ Zu einem abweichenden Ergebnis führt entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerseite auch nicht der dem Privatrecht entstammende, bei der Auslegung von Willenserklärungen zu beachtende Grundsatz, wonach das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung hat (falsa demonstratio non nocet). Ungeachtet aller weiteren sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen wäre für diesen Grundsatz hier von vornherein nur insoweit Raum, wenn sowohl die Antragstellerseite als auch die Antragsgegnerseite den Schriftsatz vom 12. September 2025 übereinstimmend als auf eine außerkapazitäre Zulassung zum 7. Fachsemester zum Wintersemester 2025/2026 gerichtet verstanden hätten und eine entsprechende Auslegung auch für das Gericht erkennbar wäre.
Vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 - 4 CN 2.15 -, juris, Rn. 14.
Daran mangelt es vorliegend. Weder hat die Antragsgegnerseite den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. September 2025 als auf eine außerkapazitäre Zulassung zum 7. Fachsemester zum Wintersemester 2025/2026 gerichtet verstanden noch wäre eine entsprechende Auslegung dieses Schriftsatzes für das Gericht erkennbar.
Lediglich ergänzend sei - ohne dass diesem Umstand noch entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt - darauf hingewiesen, dass auch aus der von der Antragstellerseite vorgelegten Studienverlaufsbescheinigung der K. vom 28. Februar 2025 (Blatt 11 der Gerichtsakte) nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller ein Interesse an einer Zulassung gerade zum 7. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin zum Wintersemester 2025/2026 bei der Antragsgegnerin hatte. Nach dieser Studienverlaufsbescheinigung befand sich der Antragsteller nämlich zum Wintersemester 2024/2025 bereits im 9. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der K..