Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VergabeVO NRW · GV. NRW. 2020 S. 1060
Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
38 Normen · Ausgangsfassung vom 13.11.2020 · 51 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 08.09.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Aufgaben und zuständige Stellen
- Kapitel 2 Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester
- Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren
- § 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
- § 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
- Abschnitt 2 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
- Unterabschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung
- § 6 Form und Frist des Zulassungsantrags
- § 7 Beteiligung am Verfahren
- Unterabschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf
- § 8 Quoten
- § 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens(Abarbeitungsreihenfolge)
- Unterabschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten
- § 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
- § 11 Besonderer öffentlicher Bedarf
- § 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
- § 13 Auswahl für ein Zweitstudium
- § 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
- Unterabschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten
- § 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote
- § 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote
- § 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen
- § 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
- Unterabschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze
- § 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
- § 20 Teilstudienplätze
- Unterabschnitt 6 Bescheide
- § 21 Bescheide
- Unterabschnitt 7 Übergangsvorschriften
- § 22 Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
- Abschnitt 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
- § 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen
- § 24 Form und Frist des Zulassungsantrags
- § 25 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
- § 26 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach § 8 desHochschulzulassungsgesetzes 2019
- § 27 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach § 9des Hochschulzulassungsgesetzes 2019
- § 28 Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
- § 29 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- undHauptquoten
- § 30 Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
- § 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
- § 32 Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren
- § 33 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
- Kapitel 3 Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern
- § 34 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
- § 35 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
- § 35a Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern
- Kapitel 4 Schlussbestimmungen
- § 36 Übergangsregelungen
- § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (PDF)
- Anlage 2 Anlage 4 (PDF)
- Anlage 3 Anlage 2 (PDF)
- Anlage 4 Anlage 3 (PDF)
- Anlage 5 (PDF)
Änderungsverlauf
- 08.09.2026 — 1 Norm geändert · § 35a neueste Änderung
-
Stand der amtlichen Fassung
20.08.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026 (GV. NRW. S. 654)
-
Historischer Änderungsnachweis
31.05.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.05.2023
GV. NRW. S. 256
-
Historischer Änderungsnachweis
10.12.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.11.2022
GV. NRW. S. 1014
-
Historischer Änderungsnachweis
31.05.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.05.2022
GV. NRW. S. 739
-
Historischer Änderungsnachweis
21.12.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.12.2021
GV. NRW. S. 1417
-
Historischer Änderungsnachweis
18.05.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.04.2021
GV. NRW. S. 566
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).