Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VergabeVO NRW · GV. NRW. 2020 S. 1060

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen

38 Normen · Ausgangsfassung vom 13.11.2020 · 51 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 08.09.2026 · Änderungen →

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Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Aufgaben und zuständige Stellen
  6. Kapitel 2 Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester
  7. Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren
  8. § 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
  9. § 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
  10. Abschnitt 2 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
  11. Unterabschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung
  12. § 6 Form und Frist des Zulassungsantrags
  13. § 7 Beteiligung am Verfahren
  14. Unterabschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf
  15. § 8 Quoten
  16. § 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens(Abarbeitungsreihenfolge)
  17. Unterabschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten
  18. § 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
  19. § 11 Besonderer öffentlicher Bedarf
  20. § 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
  21. § 13 Auswahl für ein Zweitstudium
  22. § 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
  23. Unterabschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten
  24. § 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote
  25. § 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote
  26. § 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen
  27. § 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
  28. Unterabschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze
  29. § 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
  30. § 20 Teilstudienplätze
  31. Unterabschnitt 6 Bescheide
  32. § 21 Bescheide 
  33. Unterabschnitt 7 Übergangsvorschriften
  34. § 22 Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
  35. Abschnitt 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
  36. § 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen
  37. § 24 Form und Frist des Zulassungsantrags
  38. § 25 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
  39. § 26 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach § 8 desHochschulzulassungsgesetzes 2019
  40. § 27 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach § 9des Hochschulzulassungsgesetzes 2019
  41. § 28 Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
  42. § 29 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- undHauptquoten
  43. § 30 Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
  44. § 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
  45. § 32 Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren
  46. § 33 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
  47. Kapitel 3 Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern
  48. § 34 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
  49. § 35 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
  50. § 35a Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern
  51. Kapitel 4 Schlussbestimmungen
  52. § 36 Übergangsregelungen
  53. § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  54. Schlussformel
  55. Anlage 1 (PDF)
  56. Anlage 2 Anlage 4 (PDF)
  57. Anlage 3 Anlage 2 (PDF)
  58. Anlage 4 Anlage 3 (PDF)
  59. Anlage 5 (PDF)

Änderungsverlauf

  1. 08.09.2026 — 1 Norm geändert · § 35a neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    20.08.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026 (GV. NRW. S. 654)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    31.05.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.05.2023

    GV. NRW. S. 256

  4. Historischer Änderungsnachweis

    10.12.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.11.2022

    GV. NRW. S. 1014

  5. Historischer Änderungsnachweis

    31.05.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.05.2022

    GV. NRW. S. 739

  6. Historischer Änderungsnachweis

    21.12.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.12.2021

    GV. NRW. S. 1417

  7. Historischer Änderungsnachweis

    18.05.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.04.2021

    GV. NRW. S. 566

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).