Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 20 Einleitung des Verfahrens

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20#abs-1 (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen wie weitere Beteiligte und Äußerungsberechtigte vorhanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20#abs-2 (2) Der Präsident stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten und und den Äußerungsberechtigten mit der Gelegenheit zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20#abs-3 (3) Der Präsident oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen zu bestimmender Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht, die übrigen Beteiligten und die Äußerungsberechtigten nachzureichen.

§ 19 § 20a