Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 20 Einleitung des Verfahrens
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.02.2016 – VfGBbg 57/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29.08.2014 – VfGBbg 65/13
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29.08.2014 – VfGBbg 66/13
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29.08.2014 – VfGBbg 67/13
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.09.2019 – 58/18
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.06.2019 – 42/19
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2020 – 50/20, VfGBbg 10/20 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.08.2019 – 45/18
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 12.04.2019 – VfGBbg 25/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 VerfGGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20#abs-1 (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen wie weitere Beteiligte und Äußerungsberechtigte vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20#abs-2 (2) Der Präsident stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten und und den Äußerungsberechtigten mit der Gelegenheit zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20#abs-3 (3) Der Präsident oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen zu bestimmender Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht, die übrigen Beteiligten und die Äußerungsberechtigten nachzureichen.