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# § 20 VerfGGBbg (Brandenburg) — Einleitung des Verfahrens

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen wie weitere Beteiligte und Äußerungsberechtigte vorhanden sind.

(2) Der Präsident stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten und und den Äußerungsberechtigten mit der Gelegenheit zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(3) Der Präsident oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen zu bestimmender Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht, die übrigen Beteiligten und die Äußerungsberechtigten nachzureichen.

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Zitiervorschlag: § 20 VerfGGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20

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