Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 8 Bedarfsansatz für die Gemeinden
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.10.2013 – VfGBbg 68/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 71/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – 53/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 70/11
- VG Cottbus, 27.06.2013 – 1 K 951/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/8#abs-1 (1) Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Hauptansatz nach Absatz 2 errechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/8#abs-2 (2) Der Hauptansatz beträgt bei Gemeinden
bis zu
2500 Einwohnern
100 vom Hundert,
mit
7500 Einwohnern
105 vom Hundert,
mit
15000 Einwohnern
112 vom Hundert,
mit
35000 Einwohnern
120 vom Hundert,
mit
45000 Einwohnern
125 vom Hundert,
mit
55000 Einwohnern
130 vom Hundert.
Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet. Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 150 vom Hundert. Bei der Berechnung des Anteils der Verbandsgemeinde gemäß § 6 Absatz 4 ist als Ansatz die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/8#abs-3 (3) Der im Ausgleichsjahr 2024 endende Überprüfungszeitraum der Staffel nach Absatz 2 wird bis zum Ausgleichsjahr 2026 verlängert. Für das Ausgleichsjahr 2027 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus wird die Staffel nach Absatz 2 überprüft und bei Bedarf angepasst, soweit nicht besondere Entwicklungen den Anlass zur Verkürzung des Überprüfungszeitraumes geben.