Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 42 Vorlage
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.06.2011 – 62/10
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 71/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – 53/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 70/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/42#abs-1 (1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der Landesverfassung unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/42#abs-2 (2) Das Gericht muß angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des Gesetzes abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Verfassung es unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/42#abs-3 (3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens.