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VerfGGBbg

§ 20a Übermittlung elektronischer Dokumente

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20a#abs-1 (1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Verfassungsgericht in allen Verfahrensarten Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Die Rechtsverordnung soll den Zeitpunkt bestimmen, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, sowie die für den Empfang bestimmte Einrichtung. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20a#abs-2 (2) Ein elektronisches Dokument ist dem Verfassungsgericht zugegangen, wenn es in der durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Genügt das elektronische Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Verfassungsgericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20a#abs-3 (3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verfassungsgerichts vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

§ 20 § 20b