§ 9 Kennzeichenverbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 419)
BGBl. 2017 I S. 419
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 9 geändert und aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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25.06.1968 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I 741 205)
BGBl. 1968 I S. 741
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