Gesetze / Vereinsgesetz

VereinsG

§ 15 Ausländische Vereine

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.

§ 14 § 16