§ 15 Ausländische Vereine
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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28.06.1990 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1221)
BGBl. 1990 I S. 1221
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