Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 154
Stand: 21.03.2023
Wird zitiert von 121.211
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 – 8 S 2567/10Reichweite des Nachbarschutzes bei Abstandsflächen; Voraussetzungen der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 – 5 S 978/17Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 – 6 S 2165/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 13.06.2005 – L 16 B 187/04 KR ER
- BVerwG, 01.10.2025 – 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWGZitiert von 5
- VGH Hessen, 29.10.2025 – 5 A 765/25
121.211 Entscheidungen zu § 154 VwGO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-1 (1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-2 (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-3 (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-4 (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-5 (5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.