Gesetze / Visa-Warndateigesetz
VWDG§ 12 Auskunft an die betroffene Person
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12#abs-1 (1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12#abs-2 (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht, soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Entscheidung trifft das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten nach § 4 übermittelt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12#abs-3 (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung gegenüber der betroffenen Person, wenn durch eine Begründung der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Begründung ist in diesem Fall für eine datenschutzrechtliche Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich die Beauftragte oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12#abs-4 (4) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. Die Mitteilung der Beauftragten oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der die Daten speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organisationen entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.