Gesetze / Visa-Warndateigesetz
VWDG§ 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/11#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff auf die Datei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/11#abs-2 (2) Im Fall der Übermittlung nach § 4 oder nach den §§ 6 bis 9 umfasst die Protokollierung auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/11#abs-3 (3) Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur verwendet werden
Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/11#abs-4 (4) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.