Gesetze / Visa-Warndateigesetz
VWDG§ 12 Auskunft an den Betroffenen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten übermittelt werden sowie über Funktionsweise und Aufbau der automatisierten Datenverarbeitung. Der Antrag muss die Grundpersonalien enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Entscheidung trifft das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten nach § 4 übermittelt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Betroffenen, wenn durch eine Begründung der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Begründung ist in diesem Fall für eine datenschutzrechtliche Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der die Daten speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organisationen entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.