Gesetze / Visa-Warndateigesetz
VWDG§ 13 Berichtigung und Löschung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/13#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt hat unrichtige oder unrichtig gewordene Daten unverzüglich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/13#abs-2 (2) Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Speicheranlass nach § 2 nicht mehr besteht oder sie für die Erfüllung der Aufgaben der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Stellen nicht mehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/13#abs-3 (3) Warndaten, die aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert worden sind, und die hierzu nach § 3 Absatz 3 und 4 gespeicherten Daten sind nach folgenden Zeiträumen zu löschen:
Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 werden diese Daten gelöscht, wenn eine frühere Tilgung im Bundeszentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird. § 36 des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/13#abs-4 (4) Warndaten nach § 3 Absatz 1 und die hierzu nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 gespeicherten Daten sind im Übrigen spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.