Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 78 Vernichtung der Unterlagen über Volksantrag und Volksbegehren sowie der Abstimmungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/78#abs-1 (1) Die Unterlagen über einen Volksantrag sind nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 10 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. Werden die Unterschriftenbogen für einen Volksantrag nicht gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht, sind die Unterlagen ein Jahr nach der letzten erteilten Unterschriftenbestätigung zu vernichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/78#abs-2 (2) Die Unterlagen über ein Volksbegehren sind nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 22 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. Werden die Unterschriftenbogen für ein Volksbegehren nicht gemäß § 20 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht, sind die Unterlagen acht Monate nach der Veröffentlichung gemäß § 17 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/78#abs-3 (3) Die bei einem Volksentscheid eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sind nach dem Abstimmungstag unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören. Die übrigen Unterlagen über einen Volksentscheid sind vorbehaltlich § 30a Absatz 6 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 43 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter teilt den übrigen Abstimmungsorganen den Eintritt der Voraussetzung gemäß Satz 2 mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/78#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind Unterlagen von der Vernichtung ausgenommen, soweit sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer mit dem Verfahren der Volksgesetzgebung verbundenen Straftat von Bedeutung sein können.

§ 77 § 79