Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 17 Sonderstimmbezirke
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/17#abs-1 (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Stimmscheininhaberinnen und Stimmscheininhaber bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/17#abs-2 (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/17#abs-3 (3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein beweglicher Stimmbezirksvorstand zu bilden ist.