(1) Die Unterlagen über einen Volksantrag sind nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 10 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. Werden die Unterschriftenbogen für einen Volksantrag nicht gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht, sind die Unterlagen ein Jahr nach der letzten erteilten Unterschriftenbestätigung zu vernichten.
(2) Die Unterlagen über ein Volksbegehren sind nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 22 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. Werden die Unterschriftenbogen für ein Volksbegehren nicht gemäß § 20 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht, sind die Unterlagen acht Monate nach der Veröffentlichung gemäß § 17 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten.
(3) Die bei einem Volksentscheid eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sind nach dem Abstimmungstag unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören. Die übrigen Unterlagen über einen Volksentscheid sind vorbehaltlich § 30a Absatz 6 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 43 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter teilt den übrigen Abstimmungsorganen den Eintritt der Voraussetzung gemäß Satz 2 mit.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind Unterlagen von der Vernichtung ausgenommen, soweit sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer mit dem Verfahren der Volksgesetzgebung verbundenen Straftat von Bedeutung sein können.