Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 43 Stimmurnen
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Stimmurnen. Es finden die für Bundes- und Landtagswahlen bestimmten Urnen Verwendung.