Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 22 Zuständigkeit für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zuständig für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist in den Fällen des

1. § 19 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

3. § 19 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

4. § 19 Absatz 2 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,

5. § 19 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die stimmberechtigte Person für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat,

6. § 20 Absatz 1 Satz 1 die Zuzugsgemeinde,

7. § 20 Absatz 1 Satz 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.

§ 21 § 23