Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 10 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/10#abs-1 (1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende erschienen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/10#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen, lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/10#abs-3 (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/10#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführung und deren Stellvertretung. Die Schriftführung ist nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzer ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/10#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende weist die Beisitzer und die Schriftführung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/10#abs-6 (6) Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/10#abs-7 (7) Über jede Sitzung ist von der Schriftführung eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den erschienenen Beisitzern und von der Schriftführung zu unterzeichnen.