Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 20 Änderung der Eintragung bei Wohnungswechsel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/20#abs-1 (1) Meldet eine stimmberechtigte Person, die nach § 19 Absatz 1 in das Stimmberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, ihre Wohnung vor Beginn der Frist für die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, wird sie in das Stimmberechtigtenverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes auf Antrag eingetragen. Dies gilt entsprechend, wenn eine stimmberechtigte Person, die nach § 19 Absatz 1 in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung bezieht, die ihre Hauptwohnung wird, oder sie ihre Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde anmeldet. Stimmberechtigte sind bei der Anmeldung über die Regelungen in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Eine nach § 19 Absatz 1 in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/20#abs-2 (2) Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde, welche die stimmberechtigte Person in ihrem Stimmberechtigtenverzeichnis streicht und dies der Zuzugsgemeinde bestätigt. Wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 bei der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Stimmrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, welche die betroffene Person in ihrem Stimmberechtigtenverzeichnis streicht und dies der Fortzugsgemeinde bestätigt. Die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten.